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Fristen im Baurecht

Im Baurecht ist die Einhaltung der Fristen entscheidend, um Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren. Das BGB bietet allgemeinere Regelungen mit längeren Verjährungsfristen, während die VOB/B speziellere, oft kürzere Fristen enthält. Eine sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Einhaltung der Fristsetzungen ist essenziell, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Baurechtliche Fristen, Fristsetzungen, Verwirkungs- und Verjährungsfristen nach BGB und VOB

Im Baurecht spielen Fristen eine zentrale Rolle, da sie die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und die Einhaltung von vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben regeln. Die wichtigsten Fristenarten sind Verjährungsfristen, Verwirkungsfristen und Fristsetzungen, die sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) geregelt sind.


1. Verjährungsfristen im Baurecht

a. Nach BGB (§§ 194 ff. BGB):

Verjährungsfristen regeln, innerhalb welcher Zeit Ansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.

  1. Gewährleistung für Bauwerke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB):

    • Frist: 5 Jahre.
    • Beginn: Mit der Abnahme der Bauleistung.
    • Beispiel: Ein undichtes Dach muss innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme des Bauwerks gerügt werden.
  2. Gewährleistung für bewegliche Sachen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB):

    • Frist: 2 Jahre.
    • Beispiel: Installierte Heizungsanlagen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, unterliegen einer zweijährigen Verjährungsfrist.
  3. Arglistig verschwiegene Mängel (§ 634a Abs. 3 BGB):

    • Frist: 3 Jahre ab Kenntnis des Mangels.
    • Höchstfrist: 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
  4. Allgemeine Verjährung (§ 195 BGB):

    • Frist: 3 Jahre.
    • Beginn: Am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.

b. Nach VOB/B (§ 13 Abs. 4 VOB/B):

Die VOB/B enthält abweichende Regelungen, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.

  1. Gewährleistung für Bauwerke:

    • Frist: 4 Jahre.
    • Beginn: Mit der Abnahme der Bauleistung.
    • Verlängerung: Die Verjährung verlängert sich, wenn innerhalb der Frist Mängel angezeigt werden und nicht behoben sind.
  2. Gewährleistung für Wartungsarbeiten:

    • Frist: 2 Jahre.
  3. Arglistig verschwiegene Mängel:

    • Frist: 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Anspruchsentstehung.

Besonderheit: Abweichung BGB und VOB/B

Wenn die VOB/B vertraglich vereinbart wird, gelten die kürzeren Verjährungsfristen der VOB/B. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt das BGB.


2. Verwirkungsfristen

Verwirkungsfristen (nicht zu verwechseln mit Verjährung) führen dazu, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn er über einen längeren Zeitraum trotz Möglichkeit nicht eingefordert wird. Sie beruhen auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

  1. Relevanz im Baurecht:

    • Die Verwirkung wird bei langen Untätigkeitszeiten und schutzwürdigem Vertrauen der Gegenseite angewandt.
    • Beispiel: Ein Bauherr rügt Mängel 10 Jahre nach Fertigstellung, obwohl diese erkennbar waren. Hier könnte der Anspruch als verwirkt gelten.
  2. Kombination mit Verjährung:

    • Verwirkung kann zusätzlich zur Verjährung relevant werden, insbesondere bei unklaren Fristen.


3. Fristsetzungen im Baurecht

Fristsetzungen dienen dazu, dem Vertragspartner eine bestimmte Zeit einzuräumen, um seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.

a. Nach BGB (§ 281, § 323 BGB):

  1. Nacherfüllung bei Mängeln (§ 281 BGB):

    • Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
    • Beispiel: Ein Bauherr setzt eine Frist von 4 Wochen, um Risse im Putz zu beseitigen.
  2. Rücktritt wegen Leistungsverzug (§ 323 BGB):

    • Voraussetzung: Setzung einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung.
    • Beispiel: Ein Bauunternehmen hat die Fertigstellung der Arbeiten um 2 Monate verzögert. Der Bauherr setzt eine Frist zur Fertigstellung und kann danach zurücktreten.

b. Nach VOB/B (§ 4 Abs. 7, § 13 Abs. 5):

  1. Mängelbeseitigung:

    • Der Auftraggeber muss eine angemessene Frist setzen, bevor er Ersatzvornahmen oder andere Ansprüche geltend macht.
    • Beispiel: Ein Unternehmer wird zur Beseitigung von Mängeln am Fliesenbelag binnen 14 Tagen aufgefordert.
  2. Nachfristsetzung bei Verzögerungen:

    • Der Bauherr kann eine Nachfrist zur Leistung setzen und nach Ablauf Schadensersatz verlangen.


4. Hemmung und Neubeginn von Verjährungsfristen

Hemmung (§ 203 ff. BGB):

Verjährung kann gehemmt werden, d. h., sie ruht für einen bestimmten Zeitraum.

  1. Mängelanzeige:

    • Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Mängel.
    • Beispiel: Während der Auftraggeber und der Auftragnehmer über die Beseitigung eines Mangels verhandeln, ruht die Verjährung.
  2. Gerichtsverfahren:

    • Klageerhebung hemmt die Verjährung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Neubeginn (§ 212 BGB):

Ein Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, z. B. durch Teilzahlung oder schriftliche Erklärung.


5. Weitere Fristen im Baurecht

  1. Abnahme (§ 640 BGB):

    • Der Auftraggeber muss die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchführen, wenn der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme anbietet.
  2. Kündigungsfristen nach VOB/B (§ 8 Abs. 3):

    • Der Auftraggeber kann bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen kündigen, muss jedoch vorher eine Frist setzen.
  3. Widerrufsrecht (§ 355 BGB):

    • Bei Verbraucherverträgen (z. B. Bauträgerverträge) gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.


6. Zusammenfassung der Fristen

Art der Frist

BGB

VOB/B

Gewährleistung für Bauwerke

5 Jahre

4 Jahre

Gewährleistung für bewegliche Sachen

2 Jahre

2 Jahre

Arglistig verschwiegene Mängel

3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre

3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre

Nacherfüllung

Angemessene Fristsetzung

Angemessene Fristsetzung

Hemmung durch Verhandlungen

Ja

Ja

Neubeginn durch Anerkenntnis

Ja

Ja

 

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