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Baugewährleistung

Die Baugewährleistung ist essenziell, um Bauprojekte rechtssicher abzuwickeln. Während das BGB umfassende Regelungen für den privaten Bauherrn bietet, ist die VOB/B stärker auf die Baupraxis ausgerichtet. Internationale Regelungen wie die Garantie décennale (Frankreich) oder FIDIC-Standards setzen ebenfalls klare Haftungsmaßstäbe.

Baugewährleistung nach BGB und VOB sowie international

Die Baugewährleistung regelt die Rechte und Pflichten von Bauherren und Auftragnehmern im Falle von Mängeln am Bauwerk. Diese Gewährleistungsrechte unterscheiden sich in der Regelung nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). International gibt es ebenfalls Regelungen zur Baugewährleistung, die je nach Rechtsordnung variieren.


1. Baugewährleistung nach dem BGB

Rechtsgrundlage:

  • §§ 633–639 BGB (Werkvertrag): Enthält die Rechte des Bestellers bei Mängeln.
  • § 634 BGB: Gewährleistungsrechte.

Mängelansprüche:

  1. Nacherfüllung (§ 635 BGB):
    • Der Bauherr hat das Recht auf Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung, sofern dies möglich ist.
  2. Selbstvornahme (§ 637 BGB):
    • Der Bauherr kann den Mangel selbst beheben und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  3. Minderung (§ 638 BGB):
    • Herabsetzung der Vergütung, wenn der Mangel nicht vollständig beseitigt wird.
  4. Schadenersatz (§ 636, § 280 BGB):
    • Ersatz von Schäden, die durch den Mangel entstehen.
  5. Rücktritt (§ 634 Nr. 3 BGB):
    • In extremen Fällen kann der Bauherr vom Vertrag zurücktreten.

Verjährungsfristen:

  • 5 Jahre: Für Bauwerke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • 2 Jahre: Für bewegliche Sachen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Beispiel:

Ein Bauunternehmer baut ein Dach, das nach einem Jahr undicht wird. Nach § 635 BGB hat der Bauherr Anspruch auf kostenlose Reparatur des Dachs. Wenn der Bauunternehmer nicht reagiert, kann der Bauherr den Mangel selbst beheben (§ 637 BGB) und die Kosten einfordern.


2. Baugewährleistung nach der VOB/B

Die VOB/B ist eine speziell auf Bauverträge zugeschnittene Regelung und wird nur wirksam, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.

Rechtsgrundlage:

  • §§ 8–13 VOB/B: Enthalten die Regelungen zu Mängelansprüchen.

Mängelansprüche:

  1. Nacherfüllung (§ 13 Abs. 5 VOB/B):
    • Vorrangige Beseitigung von Mängeln durch den Auftragnehmer.
  2. Selbstvornahme (§ 13 Abs. 6 VOB/B):
    • Der Auftraggeber darf Mängel beseitigen lassen und die Kosten zurückfordern.
  3. Minderung (§ 13 Abs. 7 VOB/B):
    • Reduktion der Vergütung bei Mängeln, die nicht beseitigt werden können.
  4. Schadenersatz (§ 13 Abs. 7 VOB/B):
    • Ersatz von Schäden, die aufgrund des Mangels entstanden sind.

Verjährungsfristen:

  • 4 Jahre: Für Bauleistungen (§ 13 Abs. 4 VOB/B).
  • 2 Jahre: Für Wartungsarbeiten.

Beispiel:

Ein Bodenbelag weist nach einem Jahr Risse auf. Nach der VOB/B hat der Bauherr Anspruch auf Nachbesserung (§ 13 Abs. 5 VOB/B). Wird der Mangel nicht behoben, kann der Bauherr eine externe Firma mit der Reparatur beauftragen und die Kosten zurückverlangen (§ 13 Abs. 6 VOB/B).


3. Internationale Regelungen zur Baugewährleistung

a. Großbritannien – Common Law:

  • Defects Liability Period: Ähnlich der VOB/B gibt es in vielen Verträgen eine "Defects Liability Period", in der der Auftragnehmer für Mängel haftet.
  • Latent Defects Liability: Ansprüche können auch nach Abschluss der Haftungsperiode entstehen, wenn der Mangel verborgen war.
  • Beispiel: Ein Brückenbau zeigt nach fünf Jahren Materialfehler. Nach britischem Recht kann ein Anspruch wegen versteckter Mängel geltend gemacht werden.

b. USA – Uniform Commercial Code (UCC):

  • Implied Warranty: Automatische Garantie, dass die Arbeit frei von Mängeln ist.
  • Statute of Repose: Begrenzung der Haftungsdauer (meist 6–10 Jahre).
  • Beispiel: Ein Hochhaus hat nach sechs Jahren Probleme mit der Fassadendämmung. Ist die Frist der Statute of Repose noch nicht abgelaufen, kann der Bauherr Ansprüche geltend machen.

c. Frankreich – Code Civil:

  • Garantie décennale: Zehnjährige Haftung für schwere Mängel, die die Stabilität des Bauwerks beeinträchtigen.
  • Beispiel: Ein Gebäudefundament weist nach acht Jahren Risse auf. Nach französischem Recht haftet der Bauunternehmer im Rahmen der Garantie décennale.

d. FIDIC-Verträge (International):

  • Standardisierte Vertragsbedingungen, die häufig im internationalen Bauwesen genutzt werden.
  • Defects Notification Period: Zeitraum, in dem Mängel gemeldet und behoben werden müssen (typisch 1 Jahr nach Abnahme).
  • Beispiel: Ein internationales Bauprojekt in Asien zeigt nach sechs Monaten Setzungsrisse. Der Auftraggeber meldet den Mangel innerhalb der Defects Notification Period.


Rechtliche Folgen bei Nichteinhaltung der Gewährleistung

  • Kostenersatz: Der Bauherr kann die Kosten für die Mangelbeseitigung geltend machen.
  • Schadenersatz: Für Folgeschäden, wie Betriebsunterbrechungen oder zusätzliche Baukosten.
  • Vertragskündigung: Bei schwerwiegenden Mängeln kann der Vertrag gekündigt werden.
  • Reputation: Für Auftragnehmer können Mängel zu einem Reputationsverlust und Ausschluss von künftigen Ausschreibungen führen.

 

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