VOB/BDie VOB/B bietet ein praxistaugliches und ausgewogenes Regelwerk für Bauleistungen in Deutschland. Sie berücksichtigt die Besonderheiten von Bauprojekten besser als das allgemeine Werkvertragsrecht des BGB. Auf internationaler Ebene haben sich Vertragsmuster wie FIDIC, JCT oder NEC etabliert, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen, aber stärker auf internationale Gegebenheiten eingehen. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B): Detaillierte Erläuterung der einzelnen Normen und BeispieleDie VOB/B regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern bei der Durchführung von Bauleistungen in Deutschland. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil von Bauverträgen und enthält spezifische Regelungen, die den allgemeinen Werkvertragsrecht des BGB ergänzen.
1. Anwendungsbereich und Bedeutung- Die VOB/B ist nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart wird.
- Ziel: Faire Regelungen für beide Vertragsparteien durch Ausgleich zwischen Auftraggeber- und Auftragnehmerinteressen.
2. Einzelne Paragraphen der VOB/B und Beispiele§ 1: Art und Umfang der Leistung- Inhalt: Der Auftragnehmer muss die vertraglich vereinbarte Leistung nach den Vorgaben des Vertrages ausführen.
- Beispiel: Ein Auftragnehmer wird beauftragt, eine Straße zu asphaltieren. Im Vertrag ist die Asphaltstärke genau definiert – der Auftragnehmer muss sich an diese Vorgabe halten.
§ 2: Vergütung- Inhalt: Regelt die Vergütungsarten (Einheitspreisvertrag, Pauschalpreisvertrag) und Nachtragsregelungen.
- Beispiel: Bei unerwarteten Baugrundverhältnissen müssen zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden. Der Auftragnehmer kann gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B eine Nachtragsvergütung verlangen.
§ 3: Ausführungsunterlagen- Inhalt: Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
- Beispiel: Der Bauherr übergibt dem Bauunternehmen die statischen Berechnungen für eine Brücke. Bei Verzögerung kann der Auftragnehmer die Baustelle nicht beginnen.
§ 4: Ausführung- Inhalt: Der Auftragnehmer muss die Bauleistung fachgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen.
- Beispiel: Ein Fliesenleger verlegt Fliesen mit der falschen Klebetechnik. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 2, da die Arbeit nicht fachgerecht ausgeführt wurde.
§ 5: Ausführungsfristen- Inhalt: Fristen für die Fertigstellung müssen eingehalten werden; bei Verzögerungen kann der Auftraggeber Nachfristen setzen.
- Beispiel: Ein Bauunternehmer soll bis zum 31. Oktober ein Haus fertigstellen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, kann der Auftraggeber Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen.
§ 6: Behinderung und Unterbrechung der Ausführung- Inhalt: Bei Behinderungen (z. B. Witterung, fehlende Unterlagen) kann der Auftragnehmer Anspruch auf Fristverlängerung oder Mehrkosten geltend machen.
- Beispiel: Aufgrund von starkem Regen kann der Bau eines Fundaments nicht beginnen. Der Auftragnehmer meldet die Behinderung schriftlich.
§ 7: Vertragsstrafe- Inhalt: Eine Vertragsstrafe kann vereinbart werden, wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Fristen nicht einhält.
- Beispiel: Pro Tag Verzug wird eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Auftragssumme vereinbart.
§ 8: Kündigung durch den Auftraggeber- Inhalt: Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer wesentliche Pflichten verletzt.
- Beispiel: Ein Bauunternehmer stellt die Arbeiten ohne Grund ein. Der Auftraggeber setzt eine Nachfrist und kündigt bei weiterer Verzögerung.
§ 9: Kündigung durch den Auftragnehmer- Inhalt: Der Auftragnehmer kann kündigen, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung nicht leistet.
- Beispiel: Ein Bauherr zahlt trotz Mahnung keine Abschlagszahlungen. Der Bauunternehmer kündigt den Vertrag.
§ 10: Abrechnung- Inhalt: Regelt die Abrechnungsarten und Fristen.
- Beispiel: Der Auftragnehmer erstellt nach Fertigstellung eine Schlussrechnung auf Basis des Leistungsverzeichnisses.
§ 11: Sicherheitsleistungen- Inhalt: Sicherheitsleistungen können vom Auftragnehmer verlangt werden (z. B. Bürgschaften).
- Beispiel: Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert den Auftraggeber gegen Mängel ab.
§ 12: Abnahme- Inhalt: Die Abnahme ist die förmliche Bestätigung, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.
- Beispiel: Der Bauherr nimmt ein fertiges Haus nach einer gemeinsamen Begehung ab.
§ 13: Mängelansprüche- Inhalt: Regelt Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln, z. B. Nachbesserung, Minderung.
- Beispiel: Der Auftraggeber entdeckt Risse in der Wand. Der Auftragnehmer muss diese kostenlos beheben.
§ 14: Haftung- Inhalt: Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten entstehen.
- Beispiel: Ein schlecht montiertes Gerüst fällt um und beschädigt ein Auto.
§ 15: Streitigkeiten- Inhalt: Empfiehlt die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einem Rechtsstreit.
- Beispiel: Bei Streit über Nachtragsforderungen schalten die Parteien einen Schlichter ein.
3. Internationale Regelungena. FIDIC-Vertragsmuster- FIDIC (Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils): Internationale Standardverträge, häufig genutzt bei Großprojekten.
- Vergleich zu VOB/B:
- Ähnlich strukturiert, z. B. Regelungen zu Fristen, Nachträgen und Abnahme.
- Höhere Flexibilität durch spezielle Klauseln für internationale Projekte.
- Beispiel: Ein Kraftwerksbau in Afrika wird mit einem FIDIC-Vertrag geregelt, da die Parteien aus verschiedenen Ländern stammen.
b. JCT-Verträge (Großbritannien)- Standardisierte Verträge der Joint Contracts Tribunal.
- Fokus auf Transparenz und klare Regelungen für Fristen, Vergütung und Mängel.
- Beispiel: Ein Bürogebäude in London wird mit einem JCT-Vertrag umgesetzt.
c. NEC-Verträge (Neuseeland, Australien, UK)- New Engineering Contract: Stärker auf Kooperation zwischen den Parteien ausgerichtet.
- Vergleich zu VOB/B:
- Flexiblere Absprachen.
- Fokus auf gemeinsames Risikomanagement.
d. ConsensusDocs (USA)- Standardverträge für Bauprojekte in den USA.
- Regeln ähnlich der VOB/B, jedoch stärker auf amerikanisches Recht zugeschnitten.
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