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BauNVO

Die BauNVO ist ein detailliertes Regelwerk, das die Nutzung und Bebauung von Grundstücken klar definiert. Es gewährleistet eine geordnete städtebauliche Entwicklung und bietet den Gemeinden ein flexibles Instrument, um Bebauungspläne an die örtlichen Bedürfnisse anzupassen.

Baunutzungsverordnung (BauNVO): Detaillierte Beschreibung der einzelnen Normen und Beispiele

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt die Art und das Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken in Deutschland. Sie ist ein zentrales Werkzeug der Bauleitplanung und wird in Bebauungsplänen angewendet, um die Nutzung bestimmter Gebiete zu definieren. Hier sind die wichtigsten Normen der BauNVO detailliert beschrieben:


1. Art der baulichen Nutzung (§§ 1–15 BauNVO)

Die Art der baulichen Nutzung beschreibt, welche Gebäude und Nutzungen in einem bestimmten Gebiet zulässig sind. Diese werden in verschiedene Gebietsarten unterteilt.

a. Wohngebiete (§§ 2–4 BauNVO):

  1. Reines Wohngebiet (WR):

    • AusschlieĂźlich dem Wohnen vorbehalten.
    • Zulässig: Wohngebäude, dazugehörige Anlagen (z. B. Garagen, Kinderspielplätze).
    • Beispiel: Ein Einfamilienhausgebiet mit Gärten, ohne störende Gewerbebetriebe.
  2. Allgemeines Wohngebiet (WA):

    • Ăśberwiegend dem Wohnen gewidmet, aber auch kleinere Gewerbebetriebe zulässig.
    • Zulässig: Wohngebäude, Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Kindergärten.
    • Beispiel: Ein Viertel mit Mehrfamilienhäusern, einem kleinen Supermarkt und einer Bäckerei.
  3. Besonderes Wohngebiet (WB):

    • Wohnen in Verbindung mit nicht störenden Gewerbebetrieben.
    • Beispiel: Ein Altstadtbereich mit Wohnungen ĂĽber Läden und CafĂ©s.

b. Mischgebiete (§§ 6, 7 BauNVO):

  1. Mischgebiet (MI):

    • Kombination aus Wohnen und Gewerbe.
    • Zulässig: Wohngebäude, BĂĽrogebäude, nicht störende Betriebe, Arztpraxen.
    • Beispiel: Eine StraĂźe mit Mehrfamilienhäusern, BĂĽros und Handwerksbetrieben.
  2. Kerngebiet (MK):

    • Gebiete mit ĂĽberwiegend zentraler Bedeutung, z. B. Innenstadtbereiche.
    • Zulässig: Geschäfts-, BĂĽro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Kultureinrichtungen.
    • Beispiel: Eine Innenstadt mit Geschäften im Erdgeschoss und BĂĽros in oberen Etagen.

c. Gewerbegebiete (§§ 8, 9 BauNVO):

  1. Gewerbegebiet (GE):

    • Gebiete, in denen Gewerbebetriebe im Vordergrund stehen.
    • Zulässig: BĂĽrogebäude, nicht wesentlich störende Betriebe, Lagerhäuser.
    • Beispiel: Ein Gewerbepark mit Handwerksbetrieben und Lagerhallen.
  2. Industriegebiet (GI):

    • FĂĽr störende Gewerbebetriebe und Industrieanlagen bestimmt.
    • Beispiel: Eine Zone mit groĂźen Fabriken und Produktionsanlagen.

d. Sondergebiete (§§ 10–11 BauNVO):

  1. Sondergebiet (SO):

    • FĂĽr spezifische Nutzungen wie Einkaufszentren, Freizeitparks, Kliniken.
    • Beispiel: Ein Sondergebiet fĂĽr ein Outlet-Center mit Parkplätzen.
  2. Kleinsiedlungsgebiet (WS):

    • FĂĽr kleingärtnerische und landwirtschaftliche Nutzung in Verbindung mit Wohnen.
    • Beispiel: Eine Kleinsiedlung mit Schrebergärten und kleinen Wohnhäusern.

e. Außenbereich (§ 35 BauGB, nicht direkt BauNVO):

  • Zulässig: Nur privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe.
  • Beispiel: Ein Bauernhof mit Wirtschaftsgebäuden.


2. MaĂź der baulichen Nutzung (§§ 16–21 BauNVO)

Das MaĂź der baulichen Nutzung regelt, wie intensiv ein GrundstĂĽck bebaut werden darf.

a. Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO):

  • Gibt an, wie viel der GrundstĂĽcksfläche ĂĽberbaut werden darf.
  • Beispiel: Bei einer GRZ von 0,4 auf einem 1.000 m² groĂźen GrundstĂĽck dĂĽrfen 400 m² bebaut werden.

b. Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 20 BauNVO):

  • Gibt an, wie viel Geschossfläche im Verhältnis zur GrundstĂĽcksfläche zulässig ist.
  • Beispiel: Bei einer GFZ von 1,2 auf einem 1.000 m² GrundstĂĽck sind 1.200 m² Geschossfläche erlaubt (z. B. 3 Geschosse mit jeweils 400 m²).

c. Baumassenzahl (BMZ) (§ 21 BauNVO):

  • Selten angewandt, regelt das zulässige Verhältnis von Baumasse zu GrundstĂĽcksfläche.
  • Beispiel: Ein Gewerbegebiet mit einer BMZ von 3,0 auf 1.000 m² GrundstĂĽck erlaubt 3.000 mÂł Baumasse.

d. Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO):

  • Legt maximale Gebäudehöhen fest.
  • Beispiel: In einem Wohngebiet darf die Gebäudehöhe 12 Meter nicht ĂĽberschreiten.


3. Bauweise (§ 22 BauNVO)

Die Bauweise regelt, wie Gebäude auf Grundstücken stehen dürfen.

  • Offene Bauweise: Freistehende Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser.
    • Beispiel: Ein Wohngebiet mit Einfamilienhäusern, jeweils 5 Meter von der GrundstĂĽcksgrenze entfernt.
  • Geschlossene Bauweise: Gebäude stehen aneinander, ohne seitlichen Abstand.
    • Beispiel: Eine StraĂźe mit Reihenhäusern oder Mehrfamilienhäusern.


4. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)

Regelt, welche Flächen eines Grundstücks bebaut werden dürfen.

  • Baugrenzen: DĂĽrfen nicht ĂĽberschritten werden.
  • Baulinien: Gebäude mĂĽssen auf dieser Linie errichtet werden.
  • Beispiel: In einem Bebauungsplan wird festgelegt, dass Gebäude mindestens 5 Meter von der StraĂźe entfernt stehen mĂĽssen (Baugrenze).


5. Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)

Regelt die Anzahl und Lage von Stellplätzen und Garagen.

  • Beispiel: Ein Bebauungsplan legt fest, dass pro Wohneinheit mindestens ein Stellplatz vorgesehen werden muss.


6. Grünflächen und Freiflächen (§ 9 BauGB, § 9 BauNVO)

Regelt die Gestaltung und Nutzung von Grün- und Freiflächen.

  • Beispiel: Ein Bebauungsplan schreibt vor, dass 20 % des GrundstĂĽcks als GrĂĽnfläche angelegt werden mĂĽssen.


7. Verfahren zur Anwendung der BauNVO

Die BauNVO wird durch Bebauungspläne konkretisiert. Die Gemeinde legt dabei fest, welche der zulässigen Regelungen auf ein bestimmtes Gebiet zutreffen.


8. Beispiele fĂĽr konkrete Regelungen im Bebauungsplan

  • Ein reines Wohngebiet (WR):
    • GRZ: 0,4, GFZ: 0,8, maximal 2 Vollgeschosse.
    • Bauweise: Offen.
    • Vorgabe: Ziegelrote Dächer mit maximal 40° Neigung.
  • Ein Gewerbegebiet (GE):
    • GRZ: 0,6, GFZ: 1,5.
    • Nutzung: Nur nicht störende Betriebe.

 

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