BebauungsplanDer Bebauungsplan regelt die Details der baulichen Nutzung auf Grundlage des Flächennutzungsplans und enthält verbindliche Vorgaben für Grundstückseigentümer. Gegen Bebauungspläne können Bürger und Verbände rechtlich vorgehen, wenn Verfahrensfehler oder inhaltliche Mängel vorliegen. Die sorgfältige Entwicklung und Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung ist daher entscheidend, um spätere Konflikte zu minimieren. Regelungen eines BebauungsplansDer Bebauungsplan (B-Plan) ist ein zentrales Instrument der Bauleitplanung in Deutschland und legt rechtsverbindlich fest, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet genutzt und bebaut werden dürfen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB) und den entsprechenden Landesbauordnungen.
1. Planarten des Bebauungsplansa. Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB):- Enthält mindestens Festsetzungen über:
- Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet).
- Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl).
- Bauweise (z. B. offene oder geschlossene Bauweise).
- Überbaubare Grundstücksflächen (z. B. Baulinien, Baugrenzen).
- Bindet Bauvorhaben direkt und konkret.
b. Einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB):- Trifft nicht alle notwendigen Festsetzungen.
- Ergänzende Vorschriften aus der BauNVO (Baunutzungsverordnung) und den Landesbauordnungen gelten.
c. Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12 BauGB):- Wird für ein konkretes Bauvorhaben erstellt.
- Schließt einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger.
d. Änderungs- oder Ergänzungsbebauungsplan:- Überarbeitet bestehende Bebauungspläne, um veränderten Anforderungen gerecht zu werden.
2. Angaben im BebauungsplanEin Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung und einem Textteil. Die möglichen Angaben umfassen: a. Art der baulichen Nutzung (BauNVO):- Wohngebiete:
- Reines Wohngebiet (WR).
- Allgemeines Wohngebiet (WA).
- Besonderes Wohngebiet (WB).
- Gewerbliche Gebiete:
- Gewerbegebiet (GE).
- Industriegebiet (GI).
- Sondergebiete:
- Freizeit- oder Einkaufszentren (SO).
- Mischgebiete:
- Mischgebiet (MI).
- Kerngebiet (MK).
b. Maß der baulichen Nutzung:- Grundflächenzahl (GRZ): Anteil der Grundstücksfläche, der bebaut werden darf (z. B. GRZ 0,4 = 40 %).
- Geschossflächenzahl (GFZ): Verhältnis der Geschossfläche zur Grundstücksfläche (z. B. GFZ 1,2 = 120 %).
- Höhenbegrenzungen: Zulässige Bauhöhe (z. B. Traufhöhe oder Firsthöhe).
- Zahl der Vollgeschosse: Maximale Anzahl der erlaubten Vollgeschosse.
c. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen:- Bauweise:
- Offene Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser).
- Geschlossene Bauweise (Reihenhäuser).
- Baugrenzen und Baulinien:
- Festlegung, wo Gebäude stehen dürfen oder müssen.
d. Verkehrs- und Grünflächen:- Straßen, Wege, Plätze.
- Spielplätze, Parks, Naturschutzflächen.
e. Nebenbestimmungen:- Gestaltungsvorschriften (z. B. Dachneigung, Fassadenfarbe).
- Vorgaben für Stellplätze und Garagen.
f. Versorgungsleitungen:- Leitungsrechte, Schutzstreifen für Strom- und Wasserleitungen.
3. Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplana. Flächennutzungsplan (FNP):- Vorbereitender Bauleitplan auf Ebene der Gemeinde (§ 5 BauGB).
- Gibt die grundsätzliche Art der Bodennutzung vor (z. B. Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Grünflächen).
- Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
b. Verfahrensschritte:- Aufstellungsbeschluss (§ 2 BauGB):
- Die Gemeinde beschließt, einen Bebauungsplan zu erstellen.
- Frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB):
- Öffentlichkeitsbeteiligung mit Informationsveranstaltungen.
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB):
- Stellungnahmen von Fachbehörden, Nachbargemeinden etc.
- Entwurf und Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB):
- Öffentlich zugänglich, Bürger können Einwendungen erheben.
- Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB):
- Abwägung der öffentlichen und privaten Belange.
- Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB):
- Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan.
4. Möglichkeiten gegen einen Bebauungsplan vorzugehena. Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan:- Normenkontrollklage (§ 47 VwGO):
- Direkt beim Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH).
- Voraussetzung: Antragsteller muss durch den Bebauungsplan in seinen Rechten betroffen sein.
- Einwendungen im Beteiligungsverfahren:
- Bürger und Verbände können bereits im Planungsverfahren Einwendungen erheben.
- Klage gegen Baugenehmigungen:
- Wenn ein Bebauungsplan rechtswidrig ist, können auch Baugenehmigungen angefochten werden.
b. Erfolgsaussichten:- Verstoß gegen höherrangiges Recht (z. B. BauGB, Umweltrecht).
- Fehler im Abwägungsverfahren (fehlende Berücksichtigung von Einwendungen).
- Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung.
5. Rechtsmittel gegen Bebauungsplänea. Bürgerliche Rechtsmittel:- Normenkontrollklage: Wie oben beschrieben.
- Einspruch bei der Gemeinde: Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
b. Fachbehörden und Verbände:- Naturschutz- oder Umweltverbände können Planungen anfechten, wenn Schutzgüter verletzt werden.
6. Alternativen zu Bebauungsplänen- Bauvorhaben nach § 34 BauGB:
- Im unbeplanten Innenbereich: Zulässigkeit richtet sich nach der umliegenden Bebauung („Einfügungsgebot“).
- Bauvorhaben nach § 35 BauGB:
- Im Außenbereich: Nur privilegierte Bauvorhaben (z. B. Landwirtschaft) zulässig.
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan:
- Schneller und zielgerichteter für ein konkretes Projekt.
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