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Vergaberecht/ EU-Vergaberecht/ eVergabe

Zum öffentlichen Auftragswesen gehören das Vergaberecht und das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen. Das Vergaberecht regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen.  Ziel des Vergaberechtes ist es, dem öffentlichen Auftraggeber  Sach- und Personalmittel zu den preiswertesten und besten Konditionen zu beschaffen. Auch soll der Vergaberecht Korruption und Vetternwirtschaft verhindern und Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz auf dem Markt gewährleistet werden.  Öffentliche Auftraggeber sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch private Unternehmen, die dem Vergaberecht unterliegen, zum Beispiel Energieunternehmen.

Viele Vergabeverfahren werden heute als elektronische Beschaffung, also E-Vergabe oder eVergabe, durchgeführt.

Vergaberecht: Eine summarische Darstellung

Das Vergaberecht regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber, um Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung sicherzustellen. Besonders im Bau- und Ingenieurwesen sind diese Vorschriften relevant, da öffentliche Bauprojekte oft hohe Investitionen erfordern und technische Komplexität mit sich bringen.


1. Grundlagen des Vergaberechts

a) Ziele und Prinzipien des Vergaberechts

  • Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs.
  • Transparenz und Nichtdiskriminierung.
  • Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Vergabe.

b) Rechtsquellen

  1. Europäische Ebene:

    • Richtlinie 2014/24/EU: Öffentliche Aufträge.
    • Richtlinie 2014/25/EU: Sektorenvergaben.
    • Richtlinie 2014/23/EU: Konzessionen.
  2. Nationale Ebene (Deutschland):

    • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): §§ 97–184 GWB als Grundlage.
    • Vergabeverordnung (VgV): Umsetzung der EU-Richtlinien in deutsches Recht.
    • VOB/A: Regelungen speziell für Bauaufträge.
    • UVgO: Unterhalb der EU-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen.


2. Vergabearten

a) Öffentliche Aufträge

  • Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen.

b) Sektorenaufträge

  • Aufträge im Bereich Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postdienste (§§ 104 ff. GWB).

c) Konzessionen

  • Verträge, bei denen der Konzessionär das wirtschaftliche Risiko trägt (z. B. Betrieb eines Parkplatzes oder einer Autobahn).


3. Schwellenwerte

Schwellenwerte bestimmen, ob nationale oder EU-weite Vergaberegeln gelten. Die Werte werden regelmäßig angepasst.

Art des Auftrags

Schwellenwert (2024)

Bauaufträge

5.382.000 EUR

Liefer- und Dienstleistungen

215.000 EUR

Sektorenaufträge

431.000 EUR

Konzessionen

5.382.000 EUR

Beispiel:

  • Ein Bauauftrag über 6 Mio. EUR unterliegt der EU-weiten Ausschreibung.
  • Ein Ingenieurvertrag über 150.000 EUR fällt unter die Regelungen der UVgO.


4. Vergabeverfahren

a) Oberschwellige Vergaben

  1. Offenes Verfahren:

    • Alle interessierten Unternehmen können ein Angebot einreichen.
    • Beispiel: Ausschreibung des Baus eines Verwaltungsgebäudes.
  2. Nichtoffenes Verfahren:

    • Teilnahme nur nach Einladung durch den Auftraggeber.
    • Beispiel: Sanierung einer denkmalgeschützten Brücke, bei der nur spezialisierte Firmen eingeladen werden.
  3. Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb:

    • Auftraggeber verhandeln mit ausgewählten Unternehmen.
    • Beispiel: Bau eines innovativen Forschungsgebäudes mit komplexen Anforderungen.
  4. Wettbewerblicher Dialog:

    • Geeignet für Projekte, bei denen die Anforderungen noch nicht klar definiert sind.
    • Beispiel: Planung und Bau eines neuen Stadtteils.
  5. Innovationspartnerschaft:

    • Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen.
    • Beispiel: Entwicklung eines energieautarken Baukonzepts.

b) Unterschwellige Vergaben

  1. Freihändige Vergabe (UVgO):

    • Direktvergabe ohne förmliches Verfahren, jedoch mit Dokumentationspflicht.
    • Beispiel: Beauftragung eines Ingenieurbüros für kleinere Gutachten.
  2. Beschränkte Ausschreibung (VOB/A):

    • Nur eine begrenzte Anzahl an Unternehmen wird zur Angebotsabgabe aufgefordert.
    • Beispiel: Reparatur eines Wasserschadens in einem öffentlichen Gebäude.
  3. Öffentliche Ausschreibung:

    • Weitgehend analog zum offenen Verfahren bei oberschwelligen Aufträgen.


5. Sektorenvergaben

Anwendungsbereich (§§ 104 ff. GWB):

  • Betrifft Auftraggeber im Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postbereich.
  • Sektorenauftraggeber haben größere Flexibilität bei der Wahl des Verfahrens.

Beispiel:

  • Bau eines neuen Umspannwerks durch einen Energieversorger.


6. Konzessionen

Definition (§§ 105 ff. GWB):

  • Der Konzessionär trägt das wirtschaftliche Risiko, z. B. durch Einnahmen aus der Nutzung.

Beispiel:

  • Betrieb und Unterhalt eines Autobahnabschnitts durch ein privates Unternehmen.


7. Zuschlagskriterien

a) Wirtschaftlichstes Angebot

  • Der Zuschlag erfolgt nicht zwingend auf Basis des niedrigsten Preises, sondern unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien.

b) Kriterien

  1. Preis: Gewichtung häufig bei ca. 50 %.
  2. Qualität: Referenzen, Methodik oder Innovationsgrad.
  3. Nachhaltigkeit: Umweltfreundliche Bauweisen oder Energieeffizienz.

Beispiel:

  • Ein Ingenieurbüro erhält den Zuschlag für ein Straßenbauprojekt, da es innovative Lösungen zur Verkehrslenkung anbietet, trotz höherer Kosten.


8. Rechtsmittel

a) Rechtsmittel des Auftraggebers

  1. Ausschluss eines Bieters:
    • Wegen schwerwiegender Fehler, z. B. unvollständiger Unterlagen.
  2. Anpassung des Vergabeverfahrens:
    • Bei Änderung der Planungsgrundlagen.

b) Rechtsmittel der Bieter

  1. Rüge (§ 160 GWB):
    • Ein Bieter kann Rechtsverstöße innerhalb des Vergabeverfahrens beanstanden.
    • Beispiel: Diskriminierung bei der Bewertung von Angeboten.
  2. Nachprüfungsverfahren (§ 161 GWB):
    • Antrag bei der Vergabekammer, wenn die Rüge erfolglos bleibt.
  3. Vergabekontrolle:
    • Klage beim Oberlandesgericht nach einem Nachprüfungsverfahren.

c) Beispiele für Streitigkeiten

  • Ein Ingenieurbüro wird unrechtmäßig vom Verfahren ausgeschlossen.
  • Ein Bauunternehmen rügt die Bevorzugung eines Konkurrenzangebots durch unfaire Kriterien.


9. Beispiele aus dem Bau- und Ingenieurwesen

  1. Öffentlicher Bauauftrag über 10 Mio. EUR:
    • Oberschwelliger Auftrag, offenes Verfahren.
    • Kriterien: Baukosten, Nachhaltigkeit, Erfahrung im Hochbau.
  2. Vergabe eines Ingenieurvertrags für eine Brücke:
    • Wettbewerbliches Verhandlungsverfahren.
    • Kriterien: Methodik, Preis, Referenzen.
  3. Konzession für ein Parkhaus:
    • Konzessionär trägt das finanzielle Risiko und erhält die Einnahmen aus Parkgebühren.


10. Fazit

Das Vergaberecht stellt sicher, dass Bau- und Ingenieurprojekte fair und effizient vergeben werden. Oberschwellige Vergaben erfordern förmliche Verfahren, während unterschwellige Vergaben mehr Flexibilität bieten. Sektorenvergaben und Konzessionen erweitern die Möglichkeiten insbesondere in spezifischen Bereichen wie Infrastruktur. Rechtsmittel gewährleisten den Schutz vor Diskriminierung und Verfahrensfehlern. Ein klar strukturiertes Verfahren und eine präzise Dokumentation sind essenziell, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Was ist bei der öffentlichen kommunalen Ausschreibung zu berücksichtigen?

Solange der Auftragswert über TEUR 25 und unter de minimis (nach EU-Recht, siehe jeweilige Schwellenwerte in der Vergabeverordnung - VgV) sind die deutschen Vergabevorschriften einschlägig und es erfolgt eine nationale Vergabe mit den nachfolgenden Schwerpunkten:

  • Verdingungsunterlagen fertigstellen
  • Fristen festlegen, Angebots-, Zuschlags- und Bindefristen
  • Ausschreibung veröffentlichen
  • Öffnung der Angebote durch Auftraggeber und Verhandlungsleiter
  • Angebotsevaluierung, ggf. Ausschluß von Angeboten, oder teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung
  • Zuschlagsersteilung

Liegt der Auftragswert über de minimis (nach EU-Recht) sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu prüfen und im übrigen grds. die europäischen Vergabevorschriften einschlägig, so dass eine europäische Vergabe erfolgen muss:

  • Prüfung, ob VOL Anwendung findet
     
  • Wahl der Vergabeart
    • grundsätzlich offenes Verfahren nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A bzw. VOL/A
    • Ausnahmetatbestände: nicht-offenes Verfahren nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A bzw. VOL/A; bzw. §101 Abs. 2 GWB; §3a Nr. 1a VOB/A bzw. §3a Nr. 1(1) VOL/A
       
  • Ausnahmetatbestände
    • keine: offenes Verfahren
    • nach §3a Nr. 1 Abs. 4 oder Nr. 2 VOB/A bzw. VOL/A: Verhandlungsverfahren mit/ohne öffentlicher Vergabebekanntmachung
    • nach §3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOB/A bzw. VOL/A: Nicht-offenes Verfahren mit pflichtigem Teilnahmewettbewerb

Was unterscheidet im kommunalen Bereich die beschränkte Vergabe von der öffentlichen Vergabe?

Die beschränkte Vergabe kann grundsätzlich bei einem Auftragswert bis zu 25.000 € erfolgen. “Ausnahmsweise” kann bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände auch bei öffentlichen Ausschreibungen eine beschränkte Vergabe trotz Überschreiten des Schwellenwertes von 25.000 € erfolgen. Das grundsätzliche Verfahren unterscheidet sich kaum; lediglich die Zugangsbegrenzung potentieller Anbieter charakterisiert die beschränkte Vergabe.

Wann kommt für die kommunale freihändige Vergabe in Betracht?

Die freihändige Vergabe kann grds. nur bei einem Auftragswert bis zu 2500 € durchgeführt werden. Dennoch stellt diese Vergabeform in der Praxis in vielen Fällen die häufigste Vergabeform dar.

In groben Zügen durchläuft die freihändige Vergabe bei einem Auftragswert bis zu 500 € die nachfolgenden Schritte:

  • formlose Preisermittlung bei mindestens drei Anbietern
  • Zuschlag erteilen
  • Mittel festlegen
  • Bedarfsstelle informieren

Ab einem Auftragswert von 500 € bis zu 2.500 € sind die folgenden Schritte typisch:

  • Verdingungsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen) erstellen
  • Marktanalyse und darauf basierend Auswahl der Bewerber
  • Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • Angebotsevaluierung
  • Zuschlagserteilung

Welche Bedeutung kommt den Verdingungsordnungen zu?

Die Verdingungsordnungen sind gemäß den Vergabeverordnungen hinsichtlich ihrer A-Teile für öffentliche Auftraggeber ab den dortigen Schwellenwerten verpflichtend. Erst durch eine Rechtsformwandlung in Organisationen des privaten Rechts entfällt die Bindungspflicht. Diese Befreiung dürfte ein Grund für derartige Rechtsformwandlungen sein, obgleich die A-Teile lediglich inneradministrative Verwaltungsvorschriften sind (also grds. keine nach außen wirkende Rechtsnorm) und die B-Teile als Allgemeine Geschäftsbedingungen interpretiert werden.

Was können wir für Sie erledigen?

Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung.

Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten.

Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern.

Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Weitere Informationen zum Vergaberecht hier sowie speziell zum Kartellrecht (mit Vergaberecht als Teilgebiet des Kartellrechts) unter www.kartellrechtler.de .

Weitere Themen und Dienstleistungen der Kanzlei:

  • Rechtsanwalt Vergaberecht Hannover
  • Umfassende Rechtsberatung und Rechtsschutz
  • Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung
  • Ausschreibung
  • Zuschlag
  • Nachprüfung
  • europaweite Ausschreibung
  • freihändige Vergabe
  • Vergabegesetz
  • Vergabeverordnung
  • freihändige Vergabe
  • Nachprüfungsverfahren
  • Ausschreibungsunterlagen erstellen und prüfen
  • EU-Vergabe
  • EU-Vergaberecht

Weitere Informationen zum Vergaberecht: www.vergaberechte.de

 

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