| Baurecht Hannover horak Rechtsanwältehorak Rechtsanwälte berät und vertritt Sie als Anwalt im Baurecht und Architektenrecht insbesondere im Raum Hannover, Hildesheim, Göttingen, Celle, Hameln, Bückeburg und Verden sowohl außergerichtlich, als auch im selbständigen Beweisverfahren, in einem Bauprozess und in Schiedsgerichtsverfahren. Baurecht für Bauunternehmen/ HandwerkerIm Bereich des privaten Baurechts bieten wir für Handwerker, mittelständische Bauunternehmen, Wohnungsbauunternehmen oder Bauträger folgende Leistungen an. Baurechtliche Vertragsgestaltung: - Bauvertrag nach BGB oder VOB/B
- Generalunternehmer- und Generalübernehmerverträge
- Bauträgervertrag
- Subunternehmervertrag
- ARGE-Vertrag und BIEGE-Vertrag (Vertrag über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft; Vertrag über Errichtung einer Bietergemeinschaft)
- Werk- und Werklieferungsverträge
Baubegleitende Rechtsberatung: - Bauausführung bis zur Abnahme
- Bauverzögerungen, Bauablaufstörungen
- Abnahme
- Abwicklung des vorzeitig beendeten Bauvertrages
Nachtrags- und Forderungsmanagement: - Sicherung des Werklohnanspruchs
- Nachträge und Vergütungsänderung
- Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen
Baurecht für Bauherren:Für Sie als Bauherren, bieten wir folgende Leistungen an: - Gestaltung und Beratung bei Bauträgerverträgen, Verträgen mit Bauunternehmen und Handwerkern
- Rechtliche Beratung beim Ankauf von Bestandsimmobilien
- Rechtliche Beratung zu Sicherheiten
- Durchsetzung der Ansprüche bei Baumängeln vor und nach der Abnahme (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz)
- Abwehr unberechtigter Nachtrags- und Vergütungsforderungen
Baurecht für Architekten, Ingenieure und PlanerFür Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Generalplaner, Projektsteuerer und Projektmanager bieten wir folgende Leistungen an: Vertragsrecht:Gestaltung und Prüfung von - Architektenverträgen
- Ingenieur- und Fachingenieurverträgen
- Generalplanerverträgen
- Projektsteuerungsverträgen
- Projektmanagementverträgen
Honorarrecht:Beratung und Vertretung bei - Honorarfragen, z.B. zur Anwendung der HOAI
- Honoraransprüchen, insbes. außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung
Haftungs- und Schadensrecht:Beratung und Vertretung bei - Abwehr von Schadensersatzansprüchen, z.B. bei Planungsmängel, Ausschreibungsfehler, Bauüberwachungsfehler
- Vertretung in Beweissicherungs- und Gerichtsverfahren
- Verhandlung mit Haftpflichtversicherern
Auftraggeber von Architekten- und Ingenieurleistungen, Projektsteuerungs- und Projektmanagementleistungen sowie Generalplaner- Die Auftraggeber von Architekten- und Ingenieurleistungen, Projektsteuerungs- und Projektmanagementleistungen sowie Generalplaner unterstützen und vertreten wir bei:
- Prüfung und Gestaltung von Verträgen
- der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
- Prüfung von Honorarrechnungen
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren, z.B. Beweissicherungsverfahren, Klagen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, Abwehr von Honorarklagen
Aktuelles zum Baurecht: www.baurechtanwalt.de Sie haben ein baurechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, der sich Baurecht/ Architektenrecht auskennt [>Kontakt] | Private Baurecht und Öffentliches Baurecht: Abgrenzung und RegelungenDas Baurecht gliedert sich in zwei große Bereiche: das private Baurecht und das öffentliche Baurecht. Beide unterscheiden sich grundlegend in ihrer Zielsetzung, den Beteiligten und den rechtlichen Grundlagen.
1. Private BaurechtDas private Baurecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen privaten Beteiligten bei der Planung, Durchführung und Abwicklung von Bauvorhaben. Es betrifft zivilrechtliche Ansprüche und Pflichten. Rechtsgrundlagen des privaten Baurechts:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): - Bauvertrag (§§ 650a–650h BGB):
Regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Unternehmer. - Werkvertrag (§§ 631–650 BGB):
Allgemeine Regelungen, die auch für Bauverträge gelten. - Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB):
Ansprüche des Bestellers bei mangelhafter Leistung. - Verzugsregelungen (§§ 280 ff. BGB):
Rechte bei verspäteter Fertigstellung.
VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B): - Gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
- Enthält praxisorientierte Regeln für Bauverträge und Mängelhaftung.
Grundstücksrecht (BGB): - Nachbarrecht (§§ 903 ff. BGB):
Regelt die Rechte und Pflichten zwischen benachbarten Grundstückseigentümern. Beispiel: Abstandsflächen zwischen Gebäuden. - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB):
Rechte an Nachbargrundstücken, z. B. Wegerechte.
Sonstige Regelungen: - Handelsgesetzbuch (HGB):
Gilt für Bauunternehmen, die als Kaufleute tätig sind, insbesondere für die Abwicklung von Handelsgeschäften (§§ 343 ff. HGB). - Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB):
Regelungen zur Sicherung des Werklohns für Bauunternehmer.
Typische Inhalte des privaten Baurechts:Bauverträge: - Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Bauherrn, Architekten und Bauunternehmern.
- Festlegung von Fristen, Zahlungen, Meilensteinen und Haftung.
Mängelhaftung: - Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Minderung bei mangelhafter Leistung.
Zahlungsregelungen: - Abschlagszahlungen, Schlussrechnungen und Sicherheiten.
Nachbarrecht: - Regelung von Grenzabständen, Überbau, Immissionen (Lärm, Staub) und anderen Konflikten.
Beispiele:- Ein Bauherr beauftragt ein Unternehmen, ein Wohnhaus zu errichten. Der Bauvertrag regelt die Kosten, die Ausführungsfristen und die Abnahmebedingungen.
- Ein Nachbar beanstandet, dass der Neubau zu nah an seinem Grundstück steht und die vereinbarten Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
2. Öffentliches BaurechtDas öffentliche Baurecht regelt die Beziehungen zwischen Bürgern (Bauherren) und der öffentlichen Hand. Es umfasst alle Vorschriften, die sich mit der Zulässigkeit und der Gestaltung von Bauvorhaben beschäftigen. Rechtsgrundlagen des öffentlichen Baurechts:Baugesetzbuch (BauGB): - Regelt die Bauleitplanung, Grundstücksnutzung und Zulässigkeit von Bauvorhaben.
- Bebauungspläne: Festlegung, wie Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen (§§ 8 ff. BauGB).
- Städtebauliche Verträge (§§ 11 ff. BauGB): Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Bauherrn.
Landesbauordnungen (LBO): - Jedes Bundesland hat eigene Bauordnungen, die technische Anforderungen an Gebäude und die Bauausführung regeln.
- Abstandsflächen: Regelungen zu Mindestabständen zwischen Gebäuden.
- Brandschutz, Statik: Technische Anforderungen an Bauwerke.
Baunutzungsverordnung (BauNVO): - Regelt die Art und das Maß der baulichen Nutzung, z. B. Wohn-, Gewerbe- oder Industriegebiete.
Umweltrecht: - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Vorschriften zur Vermeidung von Lärm und Schadstoffen.
- Naturschutzrecht: Schutz von Flora und Fauna bei Bauvorhaben.
Denkmalschutzgesetze: - Regelt den Erhalt und Schutz von Kulturdenkmälern.
Typische Inhalte des öffentlichen Baurechts:Baugenehmigung: - Erforderlich für die Errichtung, Änderung oder den Abriss von Gebäuden.
- Prüfung der Vereinbarkeit mit Bebauungsplan und technischen Anforderungen.
Einhaltung von Vorschriften: - Sicherstellung, dass Bauvorhaben öffentliche Interessen, wie Umwelt- und Nachbarschutz, berücksichtigen.
Kontrollen: - Überwachung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften durch Bauaufsichtsbehörden.
Beispiele:- Ein Bauherr beantragt eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Die Behörde prüft, ob das Vorhaben mit dem Bebauungsplan und der Landesbauordnung vereinbar ist.
- Ein Wohnhaus wird aufgrund von Abweichungen von den genehmigten Bauplänen gestoppt, bis Nachbesserungen erfolgen.
3. Unterschiede zwischen privatem und öffentlichem BaurechtKriterium | Privates Baurecht | Öffentliches Baurecht |
|---|
Zielsetzung | Regelung privatrechtlicher Ansprüche (Verträge, Haftung) | Schutz öffentlicher Interessen (Sicherheit, Ordnung) | Beteiligte | Bauherr, Unternehmer, Nachbarn | Bauherr, Behörden | Rechtsgrundlagen | BGB, VOB/B, Nachbarrecht | BauGB, LBO, BauNVO, Umweltgesetze | Beispiele | Werkvertrag, Mängelhaftung | Baugenehmigung, Bebauungsplan |
4. Kombination und AbgrenzungIn der Praxis überschneiden sich privates und öffentliches Baurecht oft: Beispiel: Ein Bauherr schließt mit einem Bauunternehmen einen Werkvertrag (privates Baurecht). Für das Bauvorhaben benötigt er jedoch eine Baugenehmigung und muss sich an die Vorgaben des Bebauungsplans halten (öffentliches Baurecht). Typische Konflikte: - Abweichung von öffentlichen Vorgaben: Ein Gebäude wird höher gebaut als im Bebauungsplan erlaubt.
- Nachbarschaftsstreitigkeiten: Ein Neubau beeinträchtigt das Licht auf dem Nachbargrundstück.
Verknüpfung: - Ohne öffentliche Genehmigungen können private Bauverträge nicht umgesetzt werden.
5. Alternativen und BesonderheitenAlternative Konfliktlösungen:- Mediation:
- Vermittlung bei Streitigkeiten, insbesondere im Nachbarrecht.
- Schiedsklauseln:
- Einbeziehung privater Schiedsstellen bei Streitigkeiten aus Bauverträgen.
Besonderheiten im internationalen Baurecht:- In anderen Ländern gelten abweichende Standards:
- Common Law-Länder (UK, USA): Baurecht oft durch Präzedenzfälle geregelt.
- FIDIC-Verträge: Standardisierte Regelungen für internationale Bauprojekte.
Zusammenfassung- Das private Baurecht regelt die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Bauherren, Unternehmern und Nachbarn, während das öffentliche Baurecht die staatlichen Vorgaben für Bauvorhaben umfasst.
- Beide Bereiche sind eng miteinander verknüpft und bedingen einander.
- In der Praxis müssen Bauvorhaben sowohl die privatrechtlichen (z. B. Verträge) als auch die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (z. B. Baugenehmigungen) erfüllen, um rechtlich einwandfrei durchgeführt zu werden.
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