Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

Startseite    Anwälte    Anwaltskanzlei    Bauvertragsrecht    Baurechtliche Muster    Kontakt    Datenschutz    Impressum

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

baurechtHANNOVER.com

horak.
RECHTSANWÄLTE

 Baurechthannover Privates Baurecht Baugewährleistung Fristen im Baurecht Abnahme Handwerkerrecht Bauhandwerker-Sicherung Öffentliches Baurecht Baulasten Baugenehmigung Bebauungsplan PPP im Bauwesen Städtebauliche Verträge Nachbarrecht Architektenrecht Immobilienrecht Grunddienstbarkeiten Maklerrecht Mietrecht VOB/B FIDIC Musterverträge

...Startseite ...Ingenieurrecht

Baurecht Anwalt Rechtsanwalt Kanzlei Hannover Bau Bauvertrag Bauvorheben Planungsfehler Ausführungsmängel Mangelhaftung Baurecht hannover anwalt fachanwalt gewerblicher rechtsschutz Vergabe Vergaberecht eVergabe Ausschreibung EU-Vergaberecht Bauvertrag Bauvertragsrecht privates Baurecht Bauarbeitsrecht Architektenrecht Nachbarrecht Baugenehmigung Immobilienrecht Bauanwalt Immobilienanwalt Baurecht baurechtlich Werkvertrag Bauträgerrecht Bauinsolvenzrecht Bauunternehmen Bauherrn Maklerrecht Immobilienmakler

 

Startseite 
Baurechthannover 
Bauvertragsrecht 
Privates Baurecht 
Baugewährleistung 
Abnahme 
Fristen im Baurecht 
Gewerkeregeln 
Handwerkerrecht 
Bauhandwerker-Sicherung 
Baurechtliche Muster 
Öffentliches Baurecht 
Bebauungsplan 
Baugenehmigung 
PPP im Bauwesen 
Städtebauliche Verträge 
Baulasten 
Nachbarrecht 
Bauarbeitsrecht 
Architektenrecht 
Ingenieurrecht 
Vergaberecht für Ingenieure 
Bausachverständige 
Immobilienrecht 
Grunddienstbarkeiten 
Vergaberecht 
Maklerrecht 
Mietrecht 
Baugesetze 
Baustrafrecht 
Anwaltskanzlei 
Standorte 
Kontakt 
Datenschutz 
Impressum 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@baurechthannover.com
hannover@baurechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@baurechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@baurechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@baurechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@baurechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@baurechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@baurechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@baurechthannover.com

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@baurechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 82
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@baurechthannover.com

 

Ingenieurrecht

Im Ingenieurrecht sind wir u.a. deshalb versiert, weil Herr Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Michael Horak neben seiner anwaltlichen Praxis auch ein Ingenieurbüro führte sowie über unzählige praktische Erfahrung im Umgang der Rechtsprechung mit technischen Fragestellungen verfügt.

In das Recht der Ingenieure ragen rechtliche Regelungen aus den Gebieten des allgemeinen Zivilrechts sowie des öffentlichen Rechts ebenso hinein, wie das Recht der technischen Normung.

Das deutsche Ingenieurrecht weisst eine hohe Regelungsdichte auf und setzt hohe rechtliche Kenntnisse voraus. Natürlich benötigt ein im Ingenieurrecht beratender Anwalt auch ein hohes Maß an technischem Grundverständnis. Beides bringen horak Rechtsanwälte mit, um alle Leistungsphasen eines Ingenieurs, also die nachfolgenden begleiten, beraten und - auch vor Gerichten und Schiedsgerichten - vertreten zu können:

  • Grundlagenermittlung,
  • Vorplanung,
  • Entwurfsplanung,
  • Genehmigungsplanung,
  • Ausführungsplanung,
  • Vorbereitung der Vergabe,
  • Mitwirkung bei der Vergabe,
  • Objektüberwachung,
  • Objektbetreuung und Dokumentation.

Natürlich bearbeiten und erstellen wir Projektverträge, Rahmenvereinbarungen, Architektenverträge, etc. Ferner kennen wir uns mit der  Geltendmachung von Honorarforderungen und Fragen der Ingenieurshaftung aus.

Demzufolge umfassen unsere Leistungen auch folgendes:

  • Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Verträgen unter Beteiligung von Architekten (Architektenverträge) oder Ingenieuren (Ingenieursverträge)
     
  • Beratung und Vertretung bei der Vertragsabwicklung (u.a. bei Planungsänderungen, Änderungen der Bauzeit, Koordination, Kündigung, Honorar)
     
  • Abwehr bzw. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, beispielsweise wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern,
     
  • Beratung und Vertretung bei Honorarfragen (insbesondere auch nach HOAI); dies sowohl außergerichtlich als auch vor Gerichten in ganz Deutschland
     
  • Prozessuale Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Beweis- oder Klageverfahren
     
  • Beratung und Vertretung bei sonstigen Haftungsfragen, einschliesslich der Verantwortlichkeiten der übrigen Projektbeteiligten
     
  • Rechtsberatung zum Berufsrecht für Ingenieure und Architekten sowie zur Berufshaftpflichtversicherung
     
  • Außergerichtliches Konfliktmanagement (Mahnung, Inkasso, Verhandlung, Vergleich) zwecks Risikominimierung
     
  • Deutschlandweite Vertretung in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren (auch vor Handwerkskammern, Ingenieurskammern und IHKen)
     

Das Architekten- und Ingenieurrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekten und Ingenieuren (u.a. Statikern, Bauphysikern, Elektroingenieuren, Nachrichteningenieuren, Ingenieuren für Schallschutz oder Vermessungsingenieuren). Im wesentlichen werden folgende rechtliche Schwerpunkte berücksichtigt:

  • Vertragsrecht,
  • Honorarrecht (insbesondere nach HOAI),
  • Haftpflichtrecht,
  • Recht der technischen Normen
  • gewerblicher Rechtsschutz einschliesslich Urheberrecht
  • Versicherungsrecht
  • Berufsrecht.

Den Berufsständen der Architekten und Ingenieure kommt eine besondere Verantwortung für die Ausübung ihres Berufs, auch hinsichtlich seiner sozialen Gestaltung zu. Die Rechtsaufsicht über die Architekten- und die Ingenieurkammer üben die jeweiligen Landesministerien aus.

Das Ingenieurgesetz eines Landes regelt, unter welchen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung "Ingenieur oder Ingenieurin" von In-, aber auch von Ausländern geführt werden darf und sieht für das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ein Bußgeldverfahren vor.

Das Ingenieurkammergesetz eines Landes regelt die Errichtung und Organisation der Ingenieurkammer des Landes (Mitgliedschaft, Gremien, Versorgungswerk, Berufspflichten) und die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin".

Das Architektengesetz eines Landes enthält unter anderem Regelungen für das Führen der Berufsbezeichnung "Architekt/Architektin", "Stadtplaner/Stadtplanerin", "Innen- und Landschaftsarchitekt/Innen- und Landschaftsarchitektin", deren Berufsaufgaben und Berufspflichten. Ebenfalls geregelt ist die Errichtung und Organisation der Architektenkammer des jeweiligen Landes

Die Architekten- und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Versorgungswerke sind teilrechtsfähig. Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden durch Beiträge und Gebühren ihrer Mitglieder aufgebracht. Bestimmte Beschlüsse der Gremien, wie z.B. über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

Wettbewerbsrecht im Sinne des Rechts des unlauteren Wettbewerbs für Ingenieure

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber schützen. So ist die Werbung mit einer Qualifikation, beispielsweise der Berufsbezeichnung „Ingenieur“, die tatsächlich oder rechtlich nicht gegeben ist, wettbewerbswidrig. Auch die Werbung mit Ingenieurleistungen, bei denen das Angebot der Leistungserfüllung mit der Unterschreitung des gesetzlich verbindlichen Preisrechts, der HOAI, verbunden wird, ist wettbewerbswidrig. So kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen den Störer veranlasst werden.

Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf www.werberechtler.de .

Ingenieurrechtliche Regelungen

Das Ingenieurrecht umfasst die rechtlichen Regelungen, die sich auf die Berufsausübung, die Vertragsgestaltung und die Haftung von Ingenieuren beziehen. Es ist ein Querschnittsgebiet aus Zivilrecht, öffentlichem Recht und Berufsrecht. Besonders relevant sind die Anforderungen an die Planung, Durchführung und Überwachung technischer Projekte.


1. Grundlagen des Ingenieurrechts

a) Definition und Tätigkeitsbereiche

Ingenieure arbeiten in den Bereichen Planung, Berechnung, Konstruktion und Überwachung von technischen Projekten.
Ihre Tätigkeiten können Folgendes umfassen:

  • Bauwesen (z. B. Tragwerksplanung, Bauüberwachung).
  • Maschinenbau (z. B. Entwicklung von Anlagen).
  • Elektrotechnik und IT (z. B. Automatisierung).
  • Umwelt- und Energietechnik.

b) Rechtsquellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
    • Grundlage für Ingenieurverträge (§§ 631 ff. BGB).
  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI):
    • Orientierung für die Vergütung technischer Planungs- und Überwachungsleistungen.
  • Ingenieurgesetze der Bundesländer:
    • Berufsrechtliche Regelungen (Titel, Berufspflichten).
  • Öffentliches Baurecht:
    • Bauordnungen der Länder, Baugesetzbuch (BauGB).
  • Technische Normen:
    • DIN-, EN- und ISO-Standards als Grundlage für die Tätigkeit.


2. Vertragsrechtliche Regelungen

a) Ingenieurverträge

Ingenieurverträge sind typischerweise Werk- oder Dienstverträge.

  1. Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB):

    • Der Ingenieur schuldet ein konkretes Ergebnis, z. B. eine Statik oder die Planung einer Anlage.
    • Abnahme ist erforderlich, damit der Vergütungsanspruch entsteht.
  2. Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB):

    • Der Ingenieur schuldet eine Tätigkeit, kein bestimmtes Ergebnis.
    • Häufig bei Beratungsleistungen.

b) Inhalt eines Ingenieurvertrags

  • Leistungsbeschreibung: Klar definierte Aufgaben und Ziele.
  • Vergütung: Zeitvergütung, Pauschalpreis oder orientiert an der HOAI.
  • Fristen und Meilensteine: Vorgabe von Projektetappen.
  • Haftung: Regelungen zur Haftungsbegrenzung.

c) Besonderheiten bei Ingenieurleistungen

  • Komplexe Abhängigkeit von anderen Gewerken (z. B. Bauunternehmern).
  • Bedarf an präzisen und vertraglich festgelegten Leistungsgrenzen.


3. Vergütung und HOAI

a) Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

  • Seit dem EuGH-Urteil 2019 ist die HOAI nicht mehr verbindlich, bietet aber Orientierung für die Vergütung.
  • Ingenieurleistungen sind in Leistungsphasen unterteilt, z. B.:
    1. Grundlagenermittlung.
    2. Vorplanung.
    3. Entwurfsplanung.
    4. Genehmigungsplanung.
    5. Ausführungsplanung.

b) Vergütungsmodelle

  1. Zeitvergütung:
    • Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen.
  2. Pauschalvergütung:
    • Fester Betrag für ein Gesamtprojekt.
  3. Erfolgsabhängige Vergütung:
    • Bonusregelungen bei Einhaltung von Budget oder Terminen.


4. Haftung von Ingenieuren

a) Vertragsrechtliche Haftung

  • Ingenieure haften für Pflichtverletzungen aus dem Vertrag (§ 280 BGB).
  • Fehlerhafte Planungen oder Berechnungen können zu Schadensersatzansprüchen führen.

b) Deliktische Haftung (§ 823 BGB)

  • Ingenieure haften auch außerhalb des Vertrags für Schäden, z. B. bei Gefährdung von Leben oder Eigentum durch fehlerhafte Konstruktionen.

c) Typische Haftungsfälle

  1. Planungsfehler:
    • Fehlerhafte Statik oder unzureichende Dimensionierung von Bauteilen.
  2. Überwachungsfehler:
    • Mangelhafte Bauüberwachung führt zu Schäden am Bauwerk.
  3. Verzögerungen:
    • Haftung für Kosten, die durch Verzögerungen entstehen.

d) Begrenzung der Haftung

  • Haftungsbegrenzungen können im Vertrag vereinbart werden, müssen aber angemessen sein.
  • Berufshaftpflichtversicherung:
    • Pflichtversicherung für Ingenieure, um Haftungsrisiken abzudecken.


5. Berufsrechtliche Regelungen

a) Ingenieurgesetze der Bundesländer

  • Definition des Ingenieurtitels: Nur Personen mit einem entsprechenden Studienabschluss dürfen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen.
  • Verpflichtung zur Eintragung in die Ingenieurkammer in einigen Bundesländern.

b) Berufspflichten

  • Unabhängigkeit und Objektivität.
  • Einhaltung von technischen Standards.
  • Fortbildungspflichten.

c) Sanktionen bei Verstößen

  • Ingenieurkammern können Sanktionen verhängen, z. B. Rügen, Bußgelder oder den Ausschluss aus der Kammer.


6. Öffentliches Recht und Normen

a) Öffentliches Baurecht

  • Ingenieure müssen bei der Planung und Durchführung von Bauprojekten das öffentliche Baurecht einhalten:
    • Baugesetzbuch (BauGB): Vorschriften zur Bauleitplanung.
    • Landesbauordnungen: Technische Anforderungen an Gebäude (z. B. Brandschutz, Statik).

b) Technische Normen

  • Ingenieure sind verpflichtet, aktuelle technische Normen einzuhalten:
    • DIN-Normen: Standards für Bauwerke und technische Anlagen.
    • Eurocodes: Europäische Normen für Statik und Konstruktion.
    • ISO-Normen: Internationale Standards für technische Projekte.


7. Internationales Ingenieurrecht

a) FIDIC-Verträge

  • FIDIC (International Federation of Consulting Engineers):
    • Standardverträge für Ingenieur- und Bauleistungen, die weltweit anerkannt sind.
    • Wichtige FIDIC-Verträge:
      • Red Book: Bauvorhaben mit klar definierten Plänen.
      • Yellow Book: Design-and-Build-Verträge.
      • White Book: Beratungsverträge.

b) EU-Berufsrecht

  • Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG):
    • Erleichtert die Anerkennung des Ingenieurtitels innerhalb der EU.

c) Common Law

  • In Großbritannien und den USA ist die Haftung von Ingenieuren oft strikter und durch Präzedenzfälle definiert.


8. Alternative Vertragsmodelle

a) Generalplanervertrag

  • Der Ingenieur übernimmt neben der Planung auch die Koordination anderer Fachplaner.

b) Partnerschaftsmodelle

  • Gemeinsame Verträge zwischen Ingenieuren und Bauunternehmern für eine enge Zusammenarbeit.

c) Public-Private-Partnerships (PPP)

  • Ingenieure arbeiten im Rahmen von PPP-Projekten mit öffentlichen Auftraggebern zusammen.


Zusammenfassung

Das Ingenieurrecht umfasst zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Regelungen, die die Arbeit von Ingenieuren strukturieren. Es regelt Vertragsgestaltung, Vergütung (oft basierend auf der HOAI), Haftung und technische Standards. Berufsrechtliche Vorgaben und Haftungsfragen machen eine präzise Vertragsgestaltung und die Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung unerlässlich. International sind FIDIC-Verträge die gängige Basis für Ingenieurprojekte. Alternative Vertragsmodelle und innovative Vergütungssysteme bieten Flexibilität für komplexe Projekte.

Was können wir für Sie erledigen?

Wir vertreten und beraten ingenieursrechtlich u.a. die nachfolgenden Bauverträge, Ingenieursverträge oder sonstige Verträge:

  • Rahmenverträge
  • Generalunternehmerverträge
  • Subunternehmerverträge
  • Architektenverträge
  • Projektmanagementverträge
  • Projektsteuerungsverträge
  • Fachplanerverträge
  • Beratungsverträge
  • Dienstleistungsverträge
  • allgemeine Werkverträge
  • Werklieferverträge
  • Maschinenerstellungsverträge
  • Bauteillieferverträge
  • Elektrotechnische Vertragswerke
  • Gutachterverträge
  • Projektentwicklungsverträge
  • Gesellschaftsverträge
  • Entsorgungsverträge
  • ARGE-Verträge
  • Kooperationsverträge
  • Entwicklungsverträge
  • Know-How-Verträge
  • Forschungsverträge

Natürlich erstellen wir derartige Verträge nach Ihren Vorgaben mit Ihrem technischen Know-how unter Einbezug unseres rechtlichen Könnens, damit die Leistungen eindeutig festgelegt, Termine eingehalten und der Geldfluss geregelt ausfällt. Dabei berücksichtigen wir Standardproblematiken, wie Gefahrübergang, Gewährleistung und Haftung ebenso, wie die Frage, welche Rechte wer wielange und wo besitzt sowie zahlreiche weitere Spezialfragen, die nicht immer von Bedeutung sind.

Wir prüfen auch vorhandene Regelwerke, setzen Rechte der Ingenieursgesellschaften, Unternehmer oder sonstigen Beteiligten durch und bieten hierdurch eine umfassende Beratung und Vertretung.

Was ist beim Honorar für Ingenieure zu beachten?

Mit der Berechnung, Durchsetzung oder Abwehr von Honorarforderungen der Ingenieure kennen wir uns aus. Selbstverständlich prüfen wir Schlussrechnungen entsprechend. Dabei verfügen wir über das notwendige rechtliche Fachwissen, um ingenieurshonorarrechtliche Besonderheiten möglichst rechtssicher einzuschätzen.

Wann haften Ingenieure?

Die Haftung der Ingenieure ergibt sich aus vertraglichen, hilfsweise gesetzlichen Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Zivilrechts unter besonderer Berücksichtigung der anerkannten Regelungen der Technik. Verstösst der Ingenieur hiergegen, beginnt grundsätzlich die Haftung. Allerdings sind Haftungsfragen sowohl zum Grunde als auch zur Höhe höchst umstritten.

Zumeist wird jedoch auch eine gesamtschuldnerische Haftung meherer Beteiligter oder eine Haftungsabgrenzung erforderlich. Ferner bestehen oft vielseitige vertragliche Rechten und Pflichten. Zudem wird ein Versicherungsunternehmen mit einbezogen werden können.

Was benötigen wir, um Ihre ingenieurrechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, um welchen Sachverhalt, welches Projekt und welche vertragliche Situation es geht. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Wir informieren und beraten Sie im gesamten Ingenieurrecht anwaltlich.

Im Folgenden finden Sie aktuelle ingenieurrechtliche Entscheidungen:

 

Weitere Informationen finden Sie dort: www.ingrecht.de

     

    Rechtsanwalt Baurecht privates Baurecht Immobilienrecht Bauträgerrecht Bauherrn Bauvorhaben Baumangel Bausachverständiger Bauplanungsrecht öffentliches Baurecht Baugenehmigung Baustopp Bauträger Bauinsolvenzrecht Bauunternehmen Handwerker Baumangelhaftung Baugewährleistungsrecht Bauvertragsrecht Immobilienrecht Mietrecht Mietvertrag Immobiliennutzung Bauanwalt Architektenrecht Bauvorhaben Mangel  Hauskauf Werkvertrag drucken speichern zurück

     

     

    horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel: 0511/357356-26  Fax: 0511/357356-29  info@baurechthannover.com